1. Wer ist vom Gesetzesentwurf betroffen?
Der Gesetzesentwurf beinhaltet neben der Regulierung von geschlossenen Fonds Vorgaben für die Rücknahmepflicht von Investmentanteilen offener Immobilienfonds sowie über die Ausgestaltung des Prospekts.
Es werden keine Sonderregelungen für geschlossene Fonds getroffen; vielmehr wird der Anwendungsbereich von KWG und WpHG erweitert durch eine Ergänzung der Definition „Finanzinstrumente“ um „Anteile an Vermögensanlagen, für die eine Prospektpflicht nach § 8f des Verkaufsprospektgesetzes besteht“. Da die meisten der genehmigungspflichtigen Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte an den Begriff der Finanzinstrumente anknüpfen, werden Anbieter von Vermögensanlagen an geschlossenen Fonds den bereits für andere Unternehmen der Finanzwirtschaft geltenden Regelungen unterstellt.
Aufgrund der obigen Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente kann man die (prinzipielle) Genehmigungspflicht nach der Regel prüfen, dass die von § 1 Abs. 1 und 1a KWG erwähnten Dienstleistungen mit Produkten, die nach § 8f Verkaufsprospektgesetz prospektpflichtig sind, eine Genehmigungspflicht nach sich ziehen.
Adressat der Prospektpflicht ist nach Verkaufsprospektgesetz der „Anbieter“, der nach der herrschenden „Zwei-Elemente-Lehre“ bestimmt wird durch die Verantwortlichkeit (funktionales Element) und den Außenauftritt (formelles Element) für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage. Hierzu zählen:
- Initiator der Vermögensanlage
- in der Regel der Vertrieb
nicht jedoch die Fonds-KG selbst („Emittent“) und Dritte, deren Hilfe der Anbieter in Anspruch nimmt (Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer)
2. Gibt es Ausnahmen von der Genehmigungspflicht?
Ja, Unternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen für den Anbieter erbringen, sind nicht von der Regulierung erfasst. Somit sind insbesondere die Treuhänder nicht genehmigungspflichtig.
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber keine mehrfache Regulierung mit der damit einhergehenden Belastung anstrebt. Besonders in den Ausnahmetatbeständen sind die Ausführungen im Gesetzestext und der Gesetzesbegründung gegenwärtig unkonkret.
3. Welche wesentlichen Unterschiede bestehen zwischen dem KWG und dem WpHG, die beide für den geschlossenen Fonds relevant sein werden?
Das KWG möchte die Funktionsfähigkeit der Finanzwirtschaft durch eine Reihe von Zulassungs- und Geschäftsführungsregeln gewährleisten; das WpHG hingegen fokussiert sich auf das Verhältnis des Kapitalanbieters (Investor) zum Kapitalnachfrager (Fonds).
Die Aufsichtsintensität hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Anbieter befugt ist, Eigentum oder Besitz an Geldern/ Wertpapieren von Kunden zu verschaffen (dann Aufsichtsintensität vergleichbar einer Vollbanklizenz) oder nicht.
4. Welche Vorschriften sehen das KWG vor?
Die wesentlichen Regeln des KWGs sind einzuteilen in:
1) Zulassungsregeln
- Einreichung eines Geschäftsplans, der unter anderem nachweist, dass die Kosten der ersten drei Jahre der Geschäftstätigkeit durch Eigenmittel gedeckt sind
- Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung der Geschäftsleiter
2) Regeln der laufenden Aufsicht
- Organisatorische Regelungen zur Implementierung eines Risikomanagement- und Compliancesystems.
- Meldepflichten und besondere Pflichten des Abschlussprüfers
Ist das Institut befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern/ Wertpapieren von Kunden zu verschaffen (siehe Frage 3.), sind auch die Regelungen der risikoadjustierten Eigenmittelerfordernis zu beachten („Basel II-Regelungen“).
5. Welche Vorschriften sehen das WpHG vor?
Die relevanten Vorschriften des WpHG sind vor allem im sechsten Abschnitt des Gesetzes geregelt, die ergänzend zu den KWG-Anforderungen an die Institutsorganisation u.a. fordern:
(1) Back-Office: Regelungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden; Offenlegung von Kick-Backs; Klassifizierung von Kunden
(2) Marketing: Vorschriften für die Gestaltung der Werbemitteilungen und Informationsmittel
(3) Vertrieb: Ausführliche Beratungsprotokolle mit Durchführung eines „Appropriateness Test“ (ist die Vermögensanlage hinsichtlich Risiko und Chance für den Anleger geeignet?)
Weitere Vorschriften des WpHG beziehen sich auf den börslichen und außerbörslichen Handel (Insiderregelungen, Meldepflichten etc.).
6. Weitere wesentliche Änderungen durch den Gesetzesentwurf?
Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem noch die Einführung einer zweijährigen Wartezeit bei der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds vor; dies ist eine Reaktion auf die Liquiditätsschwierigkeiten der Immobilienfonds in den letzten Jahren.
Darüber hinaus sind die Angaben im Verkaufsprospekt erweitert und der Haftungszeitraum für die Angaben im Prospekt auf 10 Jahre verlängert worden.
7. Wie sind die Übergangsvorschriften?
Die Übergangsvorschriften sehen vor, dass allen Anbietern, die bei Inkrafttreten des Gesetzes genehmigungspflichtige Finanzdienstleistungen erbringen, die Genehmigung vorläufig erteilt wird mit der Bedingung, die für die endgültige Genehmigung nach § 32 KWG erforderlichen Unterlagen innerhalb von 6 Monaten nachzureichen. Besondere Vorschriften für Altfälle gibt es nicht.
8. Was ist das Resumé?
Der Gesetzesentwurf reiht die Regulierung von geschlossenen Fonds anderen Finanzdienstleistungen ein; Sonderregelungen bestehen nicht, aber Entlastungen durch eine Aufsichtsfreiheit der Treuhand- und Garantieleistungen.
Darüber hinaus werden die offenen Immobilienfonds durch die Festsetzung einer zweijährigen Wartezeit bis zur Rückgabe von Fondsanteilen tendenziell weniger fungibel, was die Kongruenz zwischen offenen und geschlossenen Fondskonstruktionen verstärkt.
Insgesamt bezweckt der Gesetzgeber eine Regulierung, die in der Regel unterhalb der Anforderungen an ein Kreditinstitut bzw. an eine Kapitalanlagegesellschaft bleibt. Siehe jedoch unsere Erläuterungen zu Nr.4.
9. Wie ist der weitere Zeitplan des Gesetzgebers?
Gegenwärtig nimmt das BMF die Stellungnahmen der betroffenen Parteien/ Verbände an. Neben den unmittelbar betroffenen Verbänden aus dem Bereich der geschlossenen Fonds und der freien Vertriebe werden sich zum Entwurf wahrscheinlich auch die Branchenvertretung der Banken und Wertpapierdienstleister sowie das IDW äußern
Geplant ist eine Verabschiedung im Sommer 2010.
10. Was folgt für den Mandanten?
Es müssen schnell die organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Genehmigungsvorschriften erfüllt werden; neben der Kapitalausstattung ist hier insbesondere an die fachliche und persönliche Eignung der Geschäftsleiter zu denken. Weitere Umstellungsarbeiten können bei Gesellschafter- Geschäftsführern durch die Regelungen zur Inhaberkontrolle erforderlich werden.
Verschärft wird der Zeitrahmen durch die lange Genehmigungsprozedur (3-6 Monate) sowie einen zu befürchtenden „Genehmigungsstau“, wodurch eine ggf. längere Unsicherheitsphase für die lizenzbedürftigen Unternehmen entstehen kann.