Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. April 2010 zur Bereederung im Inland

Schiffsgesellschaften, die zur Gewinnermittlung nach der Tonnage optiert haben, müssen einerseits ihr Schiff im internationalen Verkehr einsetzen. Andererseits setzt die Tonnage-
besteuerung voraus, dass die Bereederung des Schiffes vom Inland aus erfolgen muss. Dabei liegt es auf der Hand, dass nicht jede Ausrüstung, Verproviantierung oder Aufnahme von Bunker im Inland durchgeführt werden kann. Die „Bereederung im Inland“ meint also offenbar, dass diese Tätigkeiten vom Inland aus organisiert werden müssen. Nur in welchem Umfang Bereederungstätigkeiten auf Dritte und ins Ausland verlagert werden können, war bislang unklar und ist Gegenstand diverser Betriebsprüfungen der Finanzämter. Als erstes Gericht hat jetzt das Finanzgericht Schleswig-Holstein das Merkmal der „Bereederung im Inland“ konkretisiert. (Urteil vom 22. April 2010, Az. 3 K 66/08).

 

Dem Gericht lag der Fall einer Familiengesellschaft vor. Der Reeder, der persönlich haftender Gesellschafter der Schiffs KG war, führte die wesentlichen Bereederungstätigkeiten selbst oder mit Hilfe seiner Familie und eines Befrachtungsmaklers durch. Der Makler hatte seinen Sitz auch im Inland. Das Schiff war jedoch im Wege der bare boat Charter an eine zypriotische Gesellschaft verchartert. Dabei war die Schiffs KG in Deutschland die Muttergesellschaft der zypriotischen Gesellschaft. Das Finanzamt hat diese in der Praxis übliche Gestaltung zur Ausflaggung des Schiffes zum Anlass genommen, die Bereederung im Inland zu verneinen. Der bare boat Chartervertrag und § 7 FlaggRG setzen voraus, dass die zyprische Gesellschaft Ausrüster des Schiffes ist. Das spreche gegen die Behauptung des Steuerpflichtigen, er habe die Bereederung als Geschäftsführer der KG im Inland durchgeführt.

 

Das Gericht hat – ausgehend vom Wortlaut des § 5a EStG – zunächst festgestellt, dass die wesentlichen Bereederungstätigkeiten fast ausschließlich vom Inland aus ausgeführt werden müssen. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, Arbeitsplätze im Inland zu fördern. Welche Tätigkeiten wesentlich für die Bereederung sind, ist in jedem Einzelfall zu klären. Im vorliegenden Fall war lediglich das Crewing der Mannschaft auf einen Agenten in Polen aus-
gelagert, der auch Teile der Heuer ausgezahlt hat. Im Verhältnis zu den sonstigen Bereederungstätigkeiten sah das Gericht dies als untergeordnet an. Die Voraussetzungen der Tonnagesteuer lagen also vor. Denn maßgeblich sei – so das Gericht – wo die Bereederung tatsächlich durchgeführt werde. Auf den bare boat Chartervertrag kommt es daher nicht an, da er nicht tatsächlich durchgeführt worden ist.

 

Mit dieser Entscheidung hat das Gericht zum einen die weit verbreitete Praxis der Ausflaggung mittels bare boat Vercharterung gebilligt. Zum anderen hat das Gericht grundsätzlich die Mög-
lichkeit akzeptiert, dass Bereederungstätigkeiten zumindest zu einem geringen und unter-
geordnetem Teil im Ausland durchgeführt werden können. Neben dem Crewing betrifft dies in der Praxis insbesondere die Frage von Rahmenverträgen. In internationalen Reedereien sind die deutschen Bereederungsgesellschaften oft gehalten, Rahmenverträgen der Reedereigruppe zur Versicherung und Versorgung des Schiffes beizutreten. In der Vergangenheit haben Betriebs-
prüfer hieraus abgeleitet, die Bereederung werde im Ausland, nämlich bei der Muttergesellschaft durchgeführt, die die Rahmenverträge verhandelt habe. Das Urteil des Finanzgerichtes zeigt nun, dass es stets auf den Ort ankommt, an dem die Bereederungstätigkeiten tatsächlich durch-
geführt werden. Außerdem sind die einzelnen Teile der Bereederungstätigkeit untereinander zu gewichten. Die Erhaltung des Schiffes, die Ausrüstung, die Befrachtung sind dabei wesentliche Aufgaben, die wiederkehrende Tätigkeiten erfordern. Solche Aufgaben können nach dem Urteil kleinere Tätigkeiten, die nicht oder nur selten wiederkehrend sind, überwiegen. Dies könnte zum Beispiel für den Abschluss von Versicherungsverträgen oder die Buchhaltung gelten. Entschei-
dend ist immer das Gesamtbild im Einzelfall und die Gewichtung der Tätigkeiten zueinander. So ist das Urteil ein erster Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei dieser zentralen Voraussetzung der Tonnagesteuer. Es bleibt aber abzuwarten, ob das Finanzamt die zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof einlegt und ob der BFH der Auslegung des Finanzgerichtes folgt.

 

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Aktuelles zur Regulierung geschlossener Fonds

Bekanntermaßen sind zur Zeit zwei Gesetzgebungsvorhaben in der Diskussion, die u.a. die Regulierung der Konzeption, des Vertriebes und der Verwaltung geschlossener Fonds zum Gegenstand haben. Der Entwurf der EU Richtlinie über die Manager alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) wurde am 17. Mai 2010 im Wirtschaftsausschuss des Europaparlaments mit Änderungen gebilligt. Damit liegt nicht nur zum ersten mal ein öffentlicher Entwurf des Parlamentes vor. Es haben sich im Richtlinienverfahren jetzt auch alle drei europäischen Institutionen, Kommission, Rat und Parlament zu der Richtlinie positioniert. Es folgt nun der Abstimmungsprozess dieser drei Institutionen zur endgültigen Version der Richtlinie. Mit einem Beschluss wird bis Ende des Jahres gerechnet.

Der Wirtschaftsausschuss hat dabei bisherige Änderungen an der Richtlinie übernommen und in einem Fall noch ausgebaut. Schon in den bisherigen Entwürfen der spanischen Ratspräsidentschaft war etwa die Regelung zur Verwahrstelle für alternative Investmentfonds geöffnet worden. Nicht nur Kreditinstitute, sondern auch Finanzdienstleistungsinstitute sollten Verwahrstelle sein können, in Einzelfällen auch Einzelpersonen, die berufsrechtlichen Standesregeln unterliegen. Im Wirtschaftsausschuss wurde darüber hinaus die Pflicht für eine Verwahrstelle bei Immobilieninvestitionen gänzlich gestrichen.

Für geschlossene Fonds ist diese Regelung wichtig, da die Treuhandgesellschaften und die Mittelverwendungskontrolleure teilweise die Tätigkeiten ausüben, die nach der Richtlinie durch die Verwahrstelle ausgeübt werden sollen. Nach dem jetzigen Stand des Entwurfes muss eine Treuhand künftig unabhängig vom Emissionshaus sein und sie muss zumindest eine BaFin Lizenz als Finanzdienstleistungsinstitut haben. Eine Banklizenz ist nicht mehr erforderlich. Bei Immobilienfonds ist gar keine Lizenz erforderlich. Es bleibt abzuwarten, ob im weiteren Verlauf der Verhandlungen die spezifischen Strukturen deutscher geschlossener Fonds in der Richtlinie noch stärker berücksichtigt werden.

Als zweiter Regulierungsansatz steht zur Zeit der Gesetzentwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes aus dem Bundesfinanzministerium zur Diskussion. Vielfach kritisiert wird hierbei die Einordnung der Anteile an geschlossenen Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes. Dies würde dazu führen, dass der Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Fonds eine Gestattung als Finanzdienstleitungsinstitut nach dem Kreditwesen-
gesetz erforderlich macht. Ein freier Vertrieb nach § 34c GewO wäre dann nicht mehr möglich. Auch bezüglich dieses Entwurfes wird damit gerechnet, dass das Gesetzgebungsverfahren bis zum Ende des Jahres 2010 abgeschlossen werden soll. Neben den Änderungen, die geschlossene Fonds und deren Vertrieb treffen, stehen auch weitere Regelungen in der Kritik. So wird die Haltefrist und die nur noch halbjährliche Rückgabe bei offenen Immobilienfonds ebenso kritisiert, wie das Verbot der Leerverkäufe bestimmter Finanzprodukte. Der Kabinettsbeschluss wird zeigen, welche Änderungsvorschläge in das Gesetzgebungsverfahren übernommen werden. Mit dem Beschluss ist noch vor der Sommerpause zu rechnen.

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