
Seit Anfang des Jahres 2010 sind mehrere Urteile zu diesem Thema ergangen, was TPW zum Anlass nimmt, einige Schwerpunkte aufzugreifen.
1 Voraussetzung der Zuordnung zum Betriebsvermögen
Ein Fahrzeug kann dem Betrieb zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung über 10 % liegt. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 % ist dieses zwingend dem notwendigen Betriebsvermö-
gen zuzuordnen. Dies gilt sowohl bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermitteln.
1.1 Nachweis der betrieblichen Nutzung
Ergibt sich nicht bereits aus der Art der Tätigkeit eine betriebliche Nutzung von über 50 %, ist der Nutzungsanteil durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen. Dies kann z.B. durch Abrechnungen an Kunden, durch Aufstellung von Reisekosten, Eintragungen in Termin-
kalender oder andere formlose Aufzeichnungen über einen reprä-
sentativen Zeitraum (in der Regel drei Monate) erfolgen.
Bei den Aufzeichnungen reicht es aus, entweder die rein betrieblichen oder rein privaten Fahrten mit Anlass, gefahrenen Kilometer sowie den Kilometerstand zu Beginn und am Ende des Zeitraumes festzuhalten. Für diese Ermittlung gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu den betrieblich Fahrten.
1.2 Wann lohnt sich die Zuordnung zum Betrieb?
Grundsätzlich gilt, je älter das Fahrzeug bei der Anschaffung ist, umso seltener lohnt sich die Zuordnung zum Betriebsvermögen. Aufgrund der geringen Anschaffungskosten besteht nur ein kleines Abschreibungsvolumen zur Ergebnisminderung. Gleichzeitig wird aber bei einer 1-Prozent-Besteuerung der ursprüngliche Bruttolistenneupreis zugrunde gelegt, der dann deutlich über den Anschaffungskosten liegt. Die Besteuerung der Privatnutzung ist aber auf die tatsächlichen Aufwendungen des Betriebes begrenzt (so genannte Kosten-
deckelung).
1.3 Besteuerung einer Entnahme/Veräußerung
Bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen muss berücksichtigt werden, dass der Verkauf oder die Entnahme (zum Zeitwert) ebenfalls der Besteuerung unterliegt. Deswegen sollte immer eine Überprüfung für den gesamten geplanten Zeitraum erfolgen.
2 Besteuerung der privaten Nutzung
Das Betriebsergebnis darf nur durch betrieblich veranlasste Auf-
wendungen gemindert werden. Der Anteil der Kosten für ein Fahrzeug, der auf die private Nutzung entfällt, darf das Betriebsergebnis nicht mindern. Die Privatnutzung unterliegt in der Regel nicht nur der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, sondern auch der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz.
Für eine genaue Ermittlung des privaten Anteils müssen sämtliche Fahrten in einem Fahrtenbuch festgehalten werden, um dadurch den Prozentsatz der privaten Fahrten und damit den privat veranlassten Teil der Gesamtkosten zu ermitteln.
Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes und den hohen Anforderungen an ein Fahrtenbuch, hat die Finanzverwaltung eine Regelung zur Pauschalierung der privat verursachten Kosten herausgegeben (die so genannte 1-Prozent-Regelung).
2.1 Welche Aufwendungen zählen zu den Gesamtkosten?
Grundsätzlich sind alle laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten in den aufzuteilenden Gesamtkosten enthalten. Sind die Kosten direkt durch die private oder betriebliche Nutzung veranlasst (z.B. Mautgebühren im Urlaub oder Kosten aufgrund eines Unfalls auf der Fahrt zum Kunden), sind sie zu 100 % als Entnahme bzw. Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
2.2 Anforderungen an ein Fahrtenbuch
Das Fahrtenbuch muss fortlaufend, zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und darf nicht nachträglich änderbar sein. Die zu erfassenden Fahrten sind einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in fortlaufenden Zusammenhang wiederzugeben.
Es muss mindestens folgende Angaben ebthalten:
- Datum
- Kilometerstand bei Fahrtbeginn und -ende
- Fahrtziel und -zweck
- Name des Geschäftspartner
Für bestimmte Branchen wie z.B. Taxifahrer oder Handelsvertreter gibt es diesbezüglich einzelne Erleichterungen.
Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch muss dieselben Anforderungen erfüllen. Insbesondere müssen nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sein bzw. automatisch dokumentiert werden.
2.2.1 Pauschalisierung der privaten Nutzung mit der so genannten 1-Prozent-Regelung
Diese Vereinfachungsregel ist nur bei Fahrzeugen, deren betriebliche Nutzung über 50 % liegt, möglich.
Die Privatnutzung ist für jedes betriebliche Fahrzeug zu versteuern, das auch privat genutzt wird. Der Steuerpflichtige muss bei Fahr-
zeugen, die nicht privat genutzt werden, dies glaubhaft machen können. Bei Lieferwagen ist das durch die Bauart plausibel und bei Fahrzeugen, die an Arbeitnehmer überlassen werden ist der Ausschluss der Privatnutzung ebenfalls glaubhaft.
Die privat veranlassten Kosten sind monatlich mit 1 % des Brutto-
listenneupreises zu versteuern. Daneben sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit 0,03 % des Bruttolistenneupreises abzüglich 0,30 Euro je Entfernungskilometer zu besteuern.
2.2.2 Bruttolistenneupreis
Als Bruttolistenneupreis ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen (z.B. Navigationsgerät) sowie der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Preisnachlässe bleiben außer Ansatz. Die Sonderaustattung gehört auch dann zum sog. Bruttolistenneupreis, wenn dafür nichts gezahlt wird und auf diese Weise ein Preisnachlass gewährt wird. die Kosten für Autotelefone gehören nicht zum Bruttolistenneupreis. Sonder-
ausstattungen, die nur betrieblich genutzt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
Zum Bruttolistenneupreis gehören z.B.:
- grundsätzlich sämtliche Extras und Sonderausstattungen
- Klimaanlage
- Radio
- Diebstahlsicherung
Zum Bruttolistenneupreis gehören nicht:
- Autotelefon
- Freisprechanlage
- Überführungs- und Zulassungskosten
- Zusätzlicher Reifensatz (z.B. Winterreifen)
Beispiel:
Die unverbindliche Preisempfehlung eines Pkw beträgt EUR 50.000. Der Preis für einen entsprechenden reimportierten Pkw beträgt EUR 46.000. Der Steuerpflichtige handelt einen Rabatt heraus und muss nur EUR 45.000 bezahlen. In diesem Preis ist eine Freisprecheinrichtung im Werte von EUR 1.000, ein Satz Winterreifen zum Preis von EUR 800 und eine Klimaanlage im Werte von EUR 2.000 enthalten.
Ergebnis:
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Privatnutzung beträgt:
Listenneupreis 50.000
Klimaanlage 2.000
Bemessungsgrundlage 52.000
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