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Änderung der Insolvenzordnung verschafft sanierungsfähigen Unternehmen Zeit

Insolvenzordnung - Die schlechte gesamtwirtschaftliche Lage in Deutschland führt zunehmend zu Unternehmensinsolvenzen. Im Rahmen des Gesetzes zur Stabilisierung des Finanzmarktes wurde im Oktober 2008 der Überschuldungsbegriff in § 19 der Insolvenzordnung geändert. Danach ist eine Gesellschaft trotz bilanzieller Überschuldung nicht zum Insolvenzantrag gezwungen, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Was zur Abwendung der Insolvenzantragspflicht für in Not geratene Banken gedacht war, gilt auch für Unternehmen außerhalb der Finanzbranche. Voraussetzung ist jedoch eine positive Fortführungsprognose für einen Zeitraum von rund zwei Jahren. Insbesondere muss die Liquidität nach einer realistischen Planung nachhaltig gesichert sein. Unternehmen, die einen im Kern gesunden Geschäftsbetrieb vorweisen können, gewinnen so wertvolle Zeit.

Diese Regelung galt ursprünglich nur bis Ende 2010 und wurde nunmehr um drei Jahre bis zum 31.12.2013 verlängert. Danach wird eine Regelung in Kraft treten, die wieder allein auf die Überschuldung abstellt, wobei bei der Ermittlung der Überschuldung Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können, wenn die Unternehmensfortführung überwiegend wahrscheinlich ist.

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